1. Eine wirksame Zustellung erfordert auch die Bereitschaft des für die Entgegennahme des Schriftstücks Zuständigen, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen.
2. Die Zustellung an eine Behörde ist erst erfolgt, wenn es den für die Entgegennahme Zuständigen erreicht hat und dieser seine Bereitschaft zur Entgegennahme erklärt hat. Dies erfolgt regelmäßig durch ein Empfangsbekenntnis.
3. Der Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung muss, wenn Mitarbeiter nach dem Effektivlohnsystem bzw. Optimal-Lohnsystem bezahlt werden, den Anforderungen entsprechen, die das , aufgestellt hat. Andernfalls muss der Vollzug des Bescheides ausgesetzt werden, wobei regelmäßig eine Sicherheitsleistung notwendig ist, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides im weiteren Verfahren hergestellt werden kann.
Fundstelle(n): CAAAF-18391
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Online-Dokument
LSG Bayern, Beschluss v. 16.11.2015 - L 7 R 707/15 B ER
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