1. Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind ua. Rentner, wenn die zweite Hälfte der Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu mindestens 9/10 mit Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt ist.
2. Nur die Mitgliedschaft in der gesetzlichen, nicht aber in der privaten Krankenversicherung kann zur Erfüllung der 9/10 Belegung herangezogen werden.
3. Dass eine dem jetzigen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechende Vorschrift zu der Zeit, in der die Klägerin wegen ihrer Kinder nicht berufstätig war, gefehlt hat, wäre allenfalls ein verfassungsrechtliches Problem, wenn damals eine freiwillige Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V nicht möglich gewesen wäre.
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