Instanzenzug: S 17 R 4900/12
Gründe:
I
1Mit Urteil vom hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin) und Dr. H. (Fachärztin für Nervenheilkunde) hätten in ihren Gutachten vom bzw (einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom ) der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert. Dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schließe sich das Gericht an.
2Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom , das am beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, unter Verweis auf eine akute Depression Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
II
3Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
4Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
5Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG sachlich richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs, auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, nicht zu erkennen.
6Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Es lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit die Klägerin (erneut) auf das Vorliegen einer Depression verweist, ist dieser Aspekt in den im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. S. und der Dr. H. diskutiert worden. Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung. Denn das von der Klägerin im Schreiben vom erteilte Einverständnis zu einer solchen Verfahrensweise wurde nicht durch den erst nachfolgend ergangenen Beschluss vom gemäß § 153 Abs 5 SGG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter hinfällig ( - Juris RdNr 9).
Fundstelle(n):
NAAAF-18344