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AG München 14.01.2000 1551 M 52605/99

Medienrecht; | Pfändung einer Internet-Domain

Die Pfändung einer Internet-Domain ist zulässig, auch wenn sie auf ,,familienname.de'' lautet. Eine Domain ist übertragbar und damit auch pfändbar, selbst wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung besteht. Dass durch eine Pfändung das von dieser nicht unmittelbar betroffene Namensrecht aus § 12 BGB des Schuldners ,,irreparabel'' verletzt wird, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan ( 1551 M 52605/99). Das Gericht folgt der Auffassung des LG Essen (Beschl. v. - 11 T 370/99, K & R 2000, 9), das - soweit ersichtlich - als erstes Beschwerdegericht die Pfändung einer Domain bestätigt hat.

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