Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
Literatur: Mihatsch, Die Lohnsteuer-Außenprüfung, DB 1985, 1099; Mösbauer, Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des ArbG bei der Lohnsteuer-Außenprüfung, DB 1998, 1303; A. Schmidt, Zeitgleiche Außenprüfung durch Finanzamt und Rentenversicherung – Der „neue“ § 42f Abs. 4 EStG – eine erste Bestandsaufnahme, NWB 2012, 3692; Foerster, LSt-Außenprüfung nach § 42f EStG, StuB 2014, 642,
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und Bedeutung der Vorschrift: Die LSt-Außenprüfung hat den Zweck die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen. Als Ausprägung von § 85 AO ist sie ein effektives Verwaltungsverfahren, das zur Verwirklichung einer gesetzmäßigen und am Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ausgerichteten Besteuerung beiträgt. Die fiskalische Bedeutung ist erheblich, zumal erzielte Mehrergebnisse i. d. R. endgültig sind.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: § 42f EStG ist durch Gesetz v. erstmals in das EStG aufgenommen worden. Anpassungen an die AO 1977 sind mit Gesetz v. umgesetzt worden. Mit weiterem Gesetz v. ist Abs. 3 für die Fälle des § 38 Abs. 3a zu § 42f EStG hinzugekommen. Durch Gesetz v. wurde mit Abs. 4 geregelt, dass auf Verlangen des Arbe...