Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Zu den Gründen der sachlichen Unbilligkeit der Festsetzung einer Steuer.
Die Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen
überprüft werden kann.
Zum Normzweck des § 6b EStG als wirtschaftslenkende Vorschrift.
Scheidet die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus, weil infolge des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung
die Herstellung des Reinvestitionsobjekts (noch) dem Schenker zuzurechnen ist, besteht keine Ermessensreduzierung des FA auf
Null eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 3 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2016 S. 316 NAAAF-18062
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.09.2015 - 9 K 58/14
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