Bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags innerhalb eines Monats vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Grundstückserwerbers Aufrechnung des FA bezüglich des Grunderwerbsteuererstattungsanspruchs mit Einkommensteuerrückständen
des Gemeinschuldners unzulässig
Leitsatz
1. Hat der Insolvenzschuldner als Erwerber eines Grundstücks Grunderwerbsteuer gezahlt, jedoch später den Grundstückskaufvertrag
innerhalb eines Monats, bevor er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, im Einvernehmen
mit dem Grundstücksveräußerer wieder rückgängig gemacht, so ist das FA nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO an einer Aufrechnung der
Verpflichtung zur Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mit vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Einkommensteuerschulden
des Insolvenzschuldners gehindert.
2. War dem FA die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der erheblichen Einkommensteuerrückstände des Insolvenzschuldners bekannt,
so hat es die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. § 129 ff. InsO erlangt. Das gilt
ungeachtet dessen, dass es durch die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages ohne eigenes Zutun zum Schuldner hinsichtlich
des Grunderwerbsteuerrückzahlungsanspruchs geworden ist und im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage keinen Anspruch
auf Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zwischen Grundstücksveräußerer und Insolvenzschuldner hatte. Unabhängig davon, ob
die Aufhebungsvereinbarung als solche nicht anfechtbar ist, ist Gegenstand der Anfechtung nicht die Rechtshandlung selbst,
sondern angefochten wird vielmehr die gläubigerbenachteiligende Wirkung, welche durch die Rechtshandlung ausgelöst wird.
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