Leitsatz
1. Ein in der Schweiz lebender Ehegatte ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn seine Familie
im Inland eine Wohnung innehat, die er als sein Heim betrachtet.
2. Für die Annahme, dass es sich bei der Wohnung im Inland um die ständig genutzte Familienwohnung handelt, spricht der Umstand,
dass der Steuerpflichtige und seine Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen die Zusammenveranlagung beantragt haben.
3. Ein Grenzgänger, der im Inland seinen Wohnsitz und in der Schweiz Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, unterliegt
nach Art. 15a DBA-Schweiz der inländischen Besteuerung.
4. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine hochbetagten Eltern im täglichen Leben in der Schweiz unterstützt hat, führt
zu keiner anderen Beurteilung.
5. Ob ein Bescheid als Änderungsbescheid oder als Erstbescheid ergeht, richtet sich nach seinem Verfügungssatz i. S. d. §
118 AO.
6. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuererhöhenden Tatsachen dem FA bereits vor
Abschluss der Willensbildung über den Änderungsbescheid vorlagen.
7. Wird eine Tatsache dem FA nachträglich bekannt, ist eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen,
wenn diese dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.
8. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung widersprüchliche Angaben
macht, nach denen sich gegenseitig ausschließende Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erfüllt sein können.
9. Wird der Hauptverwaltungsakt aufgehoben, gilt dies automatisch auch für den Vorbehalt der Nachprüfung als Nebenbestimmung.