Verschiedenartige Tätigkeiten können nur im Falle einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung
einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (vgl. , BStBl II 1986, 719).
Erzielt der Steuerpflichtige neben Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel noch anderweitige gewerbliche Einkünfte,
die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, sind sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die mit dem anderweitigen Gewerbebetrieb
zusammenhängen, aus der den Grundstückshandel betreffenden Gewerbesteuermessbetragfestsetzung auszugrenzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAF-18051
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.12.2014 - 16 K 2969/14 G
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