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Buchführung | Pflicht des früheren StB zur Datenüberlassung
Ein Steuerberater, der vom FA zur Überlassung von Daten seines ehemaligen Mandanten aufgefordert wird, kann gegenüber dem FA kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Im Streitfall führte das FA eine Außenprüfung bei M für die Jahre 2010 bis 2012 durch. In diesen Jahren wurde M durch den Steuerberater S vertreten. Der Prüfer forderte von S die Überlassung der Buchführungsdaten für 2010 bis 2012. S machte gegenüber [i]Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem FAdem Prüfer ein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBerG sowie nach § 273 BGB geltend, weil M ihm noch Honorare schuldete.
Das FG verneinte ein Zurückbehaltungsrecht, da dieses nur gegenüber dem Mandanten greift, nicht aber gegenüber dem FA.
Die Pflicht des früheren Steuerberaters zur Datenüberlassung folgt aus § 97 AO. Danach kann das FA von Dritten die Herausgabe von Urkunden ...