1. Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für "tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn" im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG bei Rufbereitschaft.
2. Die Formulierung "neben dem Grundlohn" muss bei Rufbereitschaft so verstanden werden, dass der Zuschlag für die Sonn-, Nacht- oder Feiertagsarbeit auf einen für die Zeit der Rufbereitschaft arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohn aufsattelt. Dem Arbeitnehmer muss für die Zeit der Rufbereitschaft nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf eine separate, der Höhe nach bestimmte Grundvergütung für die Zeiten des Rufbereitschaftsdienstes zustehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2016 S. 179 Nr. 3 DStR 2016 S. 2046 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2016 S. 474 MAAAF-17825
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