Wegen der Eigenart der gesetzlichen Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art 2 Abs. 1 GG) überzogene formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändern und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche verloren gehen können. Auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung kann eine rechtsgültig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2015 - L 5 KR 3888/14