Instanzenzug:
Gründe
I.
1Das Landgericht hat die - vom Amtsgericht nicht zugelassene - Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 308 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Interesse, ohne Mitteilung der Sachanträge und des Sachverhalts sowie ohne Begründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht sei.
2Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
3Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2014 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
41. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründenversehen ist.
5a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, [...] Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage.
6Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6).
7b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Verwerfungsentscheidung nicht gerecht. Sie enthält nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Stelle wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen. Der Beschluss enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer Begründung versehen. Eine solche wird auch in der in Bezug genommenen Hinweisverfügung der Kammervorsitzenden nicht gegeben.
82. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf den , NJW 2015, 251) hin.
III.
9Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstelle(n):
IAAAF-17686