»a) Eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist grundsätzlich unwirksam, soweit sie Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen betrifft.
b) Wird eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, sind die in der Vergangenheit liegenden Verträge davon grundsätzlich auch dann betroffen, wenn die Klausel zuvor in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als gültig angesehen wurde. Ob dies auch bei einer Entscheidung gilt, die auf einem allgemeinen Beurteilungswandel beruht, bleibt offen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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