Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
Leitsatz
1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer einen Vergütungsantrag binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres stellt, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG
ist der Antrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
2. Der streitige Antrag wurde zwar innerhalb der Frist eingereicht, allerdings ist er nicht fristwahrend, da er mangels eigenhändiger
Unterschrift der Stpfl. nicht rechtswirksam ist. Der Antrag wurde nicht vom gesetzlichen Vertreter der Stpfl., sondern von
einem sonstigen Bevollmächtigten unterschrieben. Dies genügt gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen für Antragsteller
aus Drittlandstaaten nicht.
3. Entgegen der Auffassung der Stpfl. verstößt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht gegen das unionsrechtliche
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß
hinaus.
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