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Online-Nachricht - Montag, 25.07.2011

Einkommensteuer | Erneuerung des Heizkessels als Sonderausgaben? (FG)

Der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entscheiden, dass der Übernehmer eines Gebäudes die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage nur dann als Sonderausgaben abziehen kann, wenn er sich hierzu gegenüber den Übergebern des Gebäudes im Altenteilsvertrag klar und eindeutig verpflichtet hat ().


Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr (2007) geltenden Fassung werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Rechtsbegriff "Versorgungsleistungen" umfasst grds. solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand ( NWB RAAAA-93897). Im Umfang ihrer Abziehbarkeit fließen sie dem Übergeber als wiederkehrende Sachleistungen zu. Dabei fehlt es nicht deshalb an einer wirtschaftlichen Belastung, weil die Sachaufwendungen des Verpflichteten auf das ihm gehörende Grundstück in sein Eigentum übergehen ( NWB UAAAB-03126).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Sohn im Jahre 1990 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter anderem auch das von den Eltern bewohnte Gebäude erhalten und den Eltern dabei zugleich ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber und damit der Eltern sein, während die Kosten für die Heizung vom Sohn als Unternehmer zu tragen waren. Als im Jahre 2007 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Heizkessel ausgetauscht werden musste, wollte der Sohn die dafür entstandenen Kosten als sog. „dauernde Last“ und damit als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Abzug nicht an, weil der Sohn zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet gewesen sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Durch die Auslegung des Übergabe- und Altenteilsvertrags lässt sich im Streitfall nicht eindeutig bestimmen, ob sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Heizung auch auf Instandhaltungsmaßnahmen oder nur auf die laufenden Betriebskosten bezieht. Dies reicht angesichts dessen, dass der Sohn als Gebäudeeigentümer ein offenkundiges Eigeninteresse an der Modernisierungsmaßnahme hatte, für den Sonderausgabenabzug nicht aus.

Quelle: NWB Datenbank und Newsletter des FG Baden-Württemberg 3/2011

Hinweis: Durch das JStG 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) auf seinen Kernbereich reduziert, um missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Seitdem können nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile gem. § 13, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 EStG sowie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn mindestens eine 50%ige Beteiligung übertragen wird, gegen wiederkehrende Leistungen im Wege dieses Rechtsinstituts übertragen werden. Vor allem die Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder typisch stillen Beteiligungen wurde durch die Neuregelungen stark eingeschränkt (vgl. hierzu NWB RAAAD-39637).  

 

Fundstelle(n):
VAAAF-17514