Arbeitsrecht | Vertragsstrafenabrede bei Nichtantritt der Arbeit (BAG)
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grds. noch nicht unangemessen, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt ().
Sachverhalt: Im Streitfall war eine Vertragsstrafe zwischen einer Steuerberaterkanzlei und einer Diplom-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung unter der Überschrift „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses“ vereinbart worden; außerdem war die ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Die Beklagte teilte gleichwohl vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit, dass sie das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen nicht aufnehmen könne.
Hierzu führte das BAG ua. aus: Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Tritt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht an, sind die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens erfahrungsgemäß regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist deshalb anerkennenswert.
Anmerkung: Die zulässige Höhe einer Vertragsstrafe im Einzelfall unterliegt der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle. Das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers muss stets in Relation zum Wert der Arbeitsleistung stehen. Dabei sind die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung regelmäßig von erheblicher Bedeutung. Höhere Strafen sind nur im Ausnahmefall wirksam (Kontrolle anhand § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307-309 BGB). Die Vertragsstrafe darf auch nur der Sicherung der Arbeitsaufnahme dienen bzw. dem berechtigten Bedürfnis des Arbeitgebers, eine vertragswidrige und schuldhafte Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden.
Quelle: BAG online
Fundstelle(n):
YAAAF-17500