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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.07.2011

DBA Schweiz | Eine gewerblich geprägte PersonenG ist kein Unternehmen i.S. DBA-Schweiz (BFH)

Das Recht, Vermögensteuer für die Beteiligung einer in der Schweiz ansässigen, im Inland beschränkt vermögensteuerpflichtigen Person an einer inländischen gewerblich geprägten Personengesellschaft zu erheben, steht der Schweiz zu (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Streitig war u.a. die Frage, ob der Begriff Betrieb eines Unternehmens i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Schweiz eine aktive Tätigkeit des Unternehmens am Markt voraussetzt, mithin ob er auch gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG umfasst.
Sachverhalt: Der Kläger hatte in den Streitjahren 1994 bis 1996 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Im Inland hatte er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kläger war in diesen Jahren als Kommanditist zu 99,75% am Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die restliche Beteiligung hielt die Komplementär-GmbH (GmbH), der auch die Geschäftsführung oblag. Die KG verwaltete Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, u.a. an einer AG. Das Finanzamt (FA) stellte für die KG auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1997 Einheitswerte des Betriebsvermögens fest und rechnete dem Kläger jeweils einen Anteil am Einheitswert zu.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Vermögensteuer ist in Art. 22 NWB NAAAA-87657 geregelt. Vermögenswerte, für die Art. 22 Abs. 1 bis 5 DBA Schweiz keine Regelung enthält, können nach Art. 22 Abs. 6 DBA Schweiz nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, der die Vermögenswerte zuzurechnen sind. Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, deren Einkünfte lediglich aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten, ist oder hat danach kein Unternehmen i.S. des Art. 22 Abs. 2 DBA Schweiz. Das Recht, die Beteiligung einer natürlichen Person an einer solchen Gesellschaft der Vermögensteuer zu unterwerfen, kann demgemäß nicht aus dieser Vorschrift abgeleitet werden. Es steht vielmehr gemäß Art. 22 Abs. 6 DBA Schweiz dem Ansässigkeitsstaat zu, soweit sich nicht aus den übrigen Einzelvorschriften des Art. 22 DBA Schweiz etwas anderes ergibt. Das Recht, Vermögensteuer für die Anteile des Klägers an den Einheitswerten des Betriebsvermögens der KG festzusetzen, steht mithin nach der Grundregel des Art. 22 Abs. 6 DBA Schweiz der Schweiz als dem Staat zu, in dem der Kläger in den Streitjahren ansässig war. Ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik lässt sich weder aus Art. 22 Abs. 2 DBA Schweiz noch einer anderen abkommensrechtlichen Vorschrift ableiten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Auch der I. Senat des BFH hatte 2010 ausgeführt, dass das Vorliegen von "Gewinnen eines Unternehmens" im abkommensrechtlichen Sinn (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA) bzw. von "gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens" i.S. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. eine ihrer Art nach "unternehmerische" Tätigkeit voraussetzt (vgl. NWB HAAAD-44648). Der II. Senat des BFH hat sich nun dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die gewerbliche Prägung einer nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die grundsätzlich auf das Bewertungsrecht durchschlägt, hat für die Anwendung der DBA i.d.R. keine Bedeutung. Der in der Schweiz ansässige Kläger musste deshalb seinen 99,75% betragenden Anteil an einer gewerblich geprägten deutschen GmbH & Co. KG in den Jahren 1994 bis 1997 nicht der deutschen Vermögensteuer unterwerfen. Die Finanzverwaltung steht mit ihrer bisher abweichenden Rechtsauffassung (vgl. NWB XAAAD-41371, Tz. 2.2.1) auf „verlorenem Posten“.

 

Fundstelle(n):
LAAAF-17497