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Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2011

Krankenversicherung | Kinder dürfen von Familienversicherung ausgeschlossen werden (BVerfG)

Es ist mit dem GG vereinbar, dass Kinder miteinander verheirateter Eltern im Gegensatz zu Kindern unverheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen werden können, wenn das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils, bestimmte Grenzen überschreitet ().

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, privatversichert ist. Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.

Dazu führt das BVerfG weiter aus: Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen ist hinzunehmen, weil sie - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom festgestellt hat - bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, ist eine solche Möglichkeit den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Zwar kommt dieser Vorteil nicht den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten zugute. Für diese Gruppe wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder jedoch über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 44/2011

 

Fundstelle(n):
GAAAF-17464