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Online-Nachricht - Montag, 11.07.2011

Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil bei verbilligtem Firmenfitnessvertrag (FG)

Bietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über einen Firmenfitnessvertrags an, in den Fitnessstudios eines bestimmten Anbieters zu einem ermäßigten Preis zu trainieren, so besteht insoweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Damit liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, dessen Höhe aus den „Endpreisen” abzüglich üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters abgeleitet werden muss ().

Im Streitfall sind die Endpreise am Abgabeort nach den Beträgen zu bemessen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit der KG für die der Vereinbarung zwischen der KG und der Klägerin entsprechenden Leistungen unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe der KG unter Einbeziehung des Startsets zu zahlen hätte. Entscheidend ist insoweit der Endpreis für die konkrete verbilligt überlassene Dienstleistung des fraglichen Dienstleisters und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Dienstleistungen anderer Anbieter. Ein unentgeltlicher Sachbezug ist nur insoweit gegeben, als ein objektiver Beobachter im konkreten Fall aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung annehmen würde. Soweit am Markt für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Dienstleistungen verschiedener Dienstleister unterschiedliche Preise gezahlt werden, ist dies für die Ermittlung und die Bewertung des Sachbezuges ohne Bedeutung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-17436