Einkommensteuer | Abzug von Beiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger (BMF)
Um einen vom Arbeitnehmer mitgetragenen Globalbeitrag an eine ausländische gesetzliche Sozialversicherung bei den Sonderausgaben zutreffend zu berücksichtigen, muss der Beitrag aufgeteilt werden in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ().
Das BMF hat für die Aufteilung staatenbezogen (für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (GB) und Zypern) eine Tabelle mit Aufteilungs-Prozentsätzen veröffentlicht, die auf den vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbeitrag angewendet werden muss.
Hintergrund: Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen - bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Mit dem Globalbeitrag werden Leistungen u. a. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert. Es wird von der ausländischen Sozialversicherung nicht danach differenziert, welcher Anteil des Beitrags für die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistungen eingesetzt wird. Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung ist der an die ausländische gesetzliche Sozialversicherung vom Arbeitnehmer mitgetragene Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
CAAAF-17422