Finanzgerichtsordnung | Leistungsempfänger einer TÜV-Hauptuntersuchung (BFH)
Eine Kfz-Werkstatt kann gegenüber dem für sie nicht zuständigen Finanzamt des TÜV keine Feststellung darüber erzwingen, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin der vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen ist, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist grundsätzlich erforderlich, dass der Kläger ein Interesse an baldiger Feststellung gerade gegenüber dem beklagten Finanzamt hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsbegehren geklärt wissen, ob entgegen der Rechtsauffassung der Finanzbehörden bei den von einer Werkstatt in Auftrag gegebenen Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO die Werkstatt und nicht deren Kunde der Leistungsempfänger ist. Sie will letztlich erreichen, dass die Beigeladene ihre Rechnungen über die Hauptuntersuchungen an sie adressiert, damit sie, die Klägerin, daraus den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen kann. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aber von dem Finanzamt zu treffen, das für die Steuerfestsetzungen gegenüber der Klägerin zuständig ist und das am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist.
Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 183, 288, NWB PAAAA-96001 unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass grundsätzlich für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungserteilung mit Steuerausweis der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Er hat das Feststellungsbegehren aber ausnahmsweise deshalb für zulässig erachtet, weil eine steuerrechtliche Vorfrage, nämlich die Frage der Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht eines Vorgangs, umstritten gewesen sei und dem Leistenden nicht das Risiko aufgebürdet werden könne, Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 2 UStG 1993 zu schulden. Eine eventuelle Klage gegen die Geschäftspartnerin auf Erteilung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer wäre an der Rechtsprechung der Zivilgerichte gescheitert, wonach bei zweifelhafter Steuerrechtslage die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangt werden könne, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 103, 284). Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt in dem BFH-Urteil in BFHE 183, 288, NWB PAAAA-96001 nicht vergleichbar.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
KAAAF-17386