Betriebsaufspaltung | Personelle Verflechtung durch Alleinbefugnis für "laufende Geschäfte" (FG)
Ist der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter befugt, die laufenden Geschäfte der Besitzgesellschaft allein zu führen, so kann dies eine personelle Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung begründen. Welche Geschäfte als laufende anzusehen sind, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ().
Hintergrund: Außer durch eine Stimmrechtsmehrheit kann die Beherrschung des Besitzunternehmens aber auch durch entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse begründet werden. Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt (vgl. NWB YAAAA-72015, und NWB OAAAB-17482). Auch eine reine Vermietungsgesellschaft, die wie die Kl. in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, kann laufende und außergewöhnliche Geschäfte haben; zwischen den beiden Arten von Geschäften ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Besitzunternehmens zu differenzieren (vgl. dazu ebenfalls den NWB OAAAB-17482).
Dazu führt das Gericht weiter aus: Zwar ist für bestimmte Geschäftsvorfälle in § 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages eine gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis geregelt, so dass diese Geschäfte gem. § 709 Abs. 1 BGB der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Dieses Einstimmigkeitserfordernis betrifft aber ausschließlich ungewöhnliche Geschäftsvorfälle und gerade nicht die Geschäfte des täglichen Lebens, also die laufende Verwaltung des Grundstücks. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesellschaftsvertrages. Ersichtlich ging es den Gesellschaftern darum, durch § 4 Ziffer 2 des Vertrages besonders bedeutsame Geschäfte größerer Tragweite - eben außergewöhnliche Geschäfte - von der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis Herrn As auszunehmen. Demgegenüber fallen sämtliche Maßnahmen der laufenden Grundstücksverwaltung unter § 4 Ziffer 1 des Vertrages. Auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen durch eine Grundstücksgesellschaft können zu deren außergewöhnlichen Geschäften zählen (vgl. NWB TAAAB-11796), und den nachfolgenden NWB OAAAB-17482). So liegt es angesichts der konkreten Tätigkeit der Kl. im Streitjahr hier.
Der Rechtssatz, dass zu den Geschäften des täglichen Lebens einer Grundstücksvermietungsgesellschaft stets auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen gehöre, so dass es an einer personellen Verflechtung immer dann fehle, wenn insofern ein Einstimmigkeitserfordernis bestehe, lässt sich dem NWB YAAAA-72015 nicht entnehmen.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-17382