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FG Saarland 11.11.2002 1 V 296/02
Gerichtskostengesetz; | Streitwert bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 13 GKG)
Ab dem VZ 1994 bis zur Einführung des ,,Halbeinkünfteverfahrens'' beträgt der Streitwert von Verfahren wegen vGA 3/7, d. h. 42,85 v. H. des streitigen Betrags. In Aussetzungsverfahren kommen hiervon 10 v. H. in Ansatz ().