Umsatzsteuer | Steuerfreie Umsätze an Streitkräfte und Diplomaten im Ausland (BMF)
Die Finanzverwaltung hat das Formular, mit dem Unternehmer die Steuerbefreiung von Umsätzen an NATO-Soldaten, Diplomaten und andere zwischenstaatliche Einrichtungen in dem jeweiligen Gastmitgliedstaat nachweisen müssen in einer neuen Fassung veröffentlicht ().
Die Befreiung von Umsätzen an NATO-Soldaten, Diplomaten und andere zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG) hängt nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG von den Voraussetzungen im jeweiligen Gastmitgliedstaat ab. Der Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen.
Das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung mit BMF-Schreiben vom NWB HAAAA-86648 - (BStBl I Seite 569) bekannt gemachte Vordruckmuster der Bescheinigung hiermit durch das (in deutscher, englischer und französischer Sprache) beigefügte Muster nach Anhang II der MwStSystRL-DVO (Anlagen) ersetzt.
Hintergrund: In Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. MwStSystRL-DVO, ABl. EU Nr. L 77 Seite 1) ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig ist, die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu dieser Bescheinigung als Bestätigung dafür dient, dass der Umsatz nach Artikel 151 MwStSystRL von der Steuer befreit werden kann. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Freistellung von dieser Verpflichtung erfolgte - mit einem Dienststempelabdruck versehen.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
CAAAF-17367