Online-Nachricht - Dienstag, 21.06.2011

Umsatzsteuer | Trennung Speiselieferung und Gestellung von Geschirr beim Partyservice (FG)

Im Streitfall haben der Kläger (Speisenlieferung) und seine Ehefrau (Gestellung von Besteck und Tellern) jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt darin nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH unterliegen die getrennt zu beurteilenden Umsätze des Klägers damit dem ermäßigten Steuersatz ().


Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, grds. eine Dienstleistung dar, die dem regulären Steuersatz unterliegt ( NWB OAAAD-75602). 

Sachverhalt: Im Streitfall betrieb der Kläger eine Metzgerei und einen Party-Service und erzielt hieraus steuerpflichtige Umsätze. Die neben dem Metzgerladen befindliche Gaststätte hat der Kläger an seine Ehefrau vermietet. Der Kläger trug vor, die Umsätze aus dem Party-Service unterlägen dem ermäßigten Steuersatz, da er lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefere. Soweit ein Kunde Wünsche auf Zusatzleistungen äußere, biete man diesem an, einen Auftrag an die Ehefrau zu erteilen, die dann Besteck und Porzellan liefere. Diese Leistungen stelle die Ehefrau im Rahmen ihrer Gaststätte in mit dem allgemeinen Steuersatz in Rechnung.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Soweit der Kläger und seine Ehefrau im Streitfall für die von ihnen erbrachten Leistungen getrennte Rechnungen erstellt haben, sind sie nach außen hin als jeweils selbständige Unternehmer aufgetreten mit der Folge, dass zwei getrennte Unternehmen gegeben sind. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden. In allen vorliegend streitigen Fällen liegen getrennte Rechnung des Klägers einerseits und der Ehefrau andererseits vor. Diese Trennung setzt sich fort in getrennten Konten und getrennter Buchführung. Auch die tatsächliche Durchführung der Umsätze bestätigt diese Trennung. Einen Gestaltungsmissbrauch vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Die von den Eheleuten vorgenommene Aufteilung in zwei eigenständige Unternehmen ist vielmehr eine zulässige Form der steuerlichen Gestaltung.

Anmerkung: Das Gericht bewertete die  getrennt von den Umsätzen der Ehefrau zu beurteilenden Umsätze des Klägers im Streitfall als Lieferungen von Speisen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Bei den Leistungen eines „Partyservice” sehe  der EuGH in der Regel das Dienstleistungselement durch die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung als dominierend an. Anders sei die Beurteilung hingegen in Fällen, in denen der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Zwar sei in dem größten Teil der Umsätze des Klägers auch ein Dienstleistungselement enthalten gewesen. So stelle beispielsweise auch die Anlieferung der Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen eine Dienstleistung dar; für den Kunden sei zudem wesentlich, dass die Speisen genau zu einem festgelegten Zeitpunkt geliefert werden. Gleichwohl sei in allen diesen Fällen die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes. Wären Warmhalten und zeitgerechte Anlieferung dominierendes Element, so hätte der EuGH jede Form des Partyservices als Dienstleistung ansehen müssen, weil die zeitgerechte warme Anlieferung prägendes Merkmal des Geschäftsmodells „Partyservice” sei. Nach Ansicht des Senats stelle die Zubereitung der Speisen mit zeitgerechter warmer Anlieferung mithin die (unschädliche) Untergrenze für ein begleitendes Dienstleistungselement dar. Gründe für eine Zulassung der Revision sah das Gericht nicht.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-17352