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Online-Nachricht - Dienstag, 14.06.2011

Umsatzsteuer | Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (BMF)

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert und Kundenstamm Stellung genommen ().

Hierzu führt das BMF weiter aus: Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschn. 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE wie folgt geändert: „Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen - z.B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten -, Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge, der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit oder die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter, die vor dem vorgenommen wird, abweichend hiervon als Lieferung behandelt (vgl. Absch. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008).

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
IAAAF-17300