Fahrtenbuch | Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners (FG)
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1.5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs führen (FG, Urteil Düsseldorf v. - 12 K 4479/07 E).
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1.5 % nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs führen (
NWB BAAAD-19151).
Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Hierzu führt das FG weiter aus: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung BFH, der sich das erkennende Gericht insoweit vollinhaltlich anschießt, sind die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, jedoch im Wesentlichen geklärt (NWB VAAAB-78348; NWB CAAAB-78350 und vNWB CAAAB-82056).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Dass im Streitfall bei mehreren Stichproben die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichen sollen, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf unerheblich. Insgesamt belaufe sich die Differenz bei über drei Monaten auf 66 km. Rechnet man sie auf das gesamte Jahr hoch, ergäbe sich eine Differenz von 264 km. Bei einer Gesamtfahrleistung von 17.994 km mache diese Differenz kaum 1,5 % aus. Eine solche Differenz sei zu vernachlässigen. Gegen die uneingeschränkte Übernahme von Daten aus einem Routenplaner sprächen auch die Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs. Es sei daher angebracht, das unterschiedliche Verkehrsaufkommen sowie Verkehrshindernisse wie z.B. Baustellen mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. In einer Großstadt könnte sich sogar ein noch höherer Zuschlag anbieten. Insbesondere halte es das erkennende Gericht nicht für unglaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Strecke eine solche von 3,5 km zu fahren – wenn damit beispielsweise ein Stau mit einer Wartezeit von 10 - 15 Minuten vermieden würde.
Fundstelle(n):
RAAAF-17294