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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2011

Erbschaftsteuer | Schenkung von Gesellschaftsanteilen unter Leistungsauflage (BFH)

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat. Ist der Bedachte durch die Auflage zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen. Von Leistungsauflagen zu unterscheiden sind Nutzungs- und Duldungsauflagen. Dabei handelt es sich um die einer Schenkung beigefügte Nebenabrede, wonach der Bedachte zwar um das Eigentum am Zuwendungsgegenstand bzw. um das zugewendete Recht bereichert ist, ihm aber die Nutzungen der Sache oder des Rechts nicht sofort gebühren sollen. Das ist der Fall, wenn der Bedachte verpflichtet ist, dem Zuwendenden oder einem Dritten ein dingliches Nutzungsrecht (Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB) oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB, insbesondere ein Wohnrecht) am Zuwendungsgegenstand zu bestellen, oder kraft schuldrechtlicher Abrede verpflichtet ist, den Gebrauch der Sache zu überlassen (obligatorisches Nutzungsrecht). In einem solchen Fall bewirkt die Nebenabrede nur ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang bzw. der Rechtsübertragung grds. verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit. Nach den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei dem im Streitfall vereinbarten obligatorischen Nutzungsrecht an den Gesellschaftsanteilen um eine Leistungsauflage. Denn Inhalt des Nutzungsrechts ist ein Zahlungsanspruch, den der Kläger unabhängig vom Innehaben der auf ihn übergegangenen Gesellschaftsanteile auch aus seinem persönlichen Vermögen erfüllen kann.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der Kläger erhielt im Jahr 1997 von seiner Tante Anteile an einer GmbH & Co. KG und einer GmbH mit einem Verkehrswert von rd. 34 Mio. DM zu einem Kaufpreis von 9,3 Mio. DM. Außerdem musste er den Adoptivkindern der Tante lebenslang den auf die Anteile entfallenden entnahmefähigen Gewinn zahlen. Hierin hat der BFH keine Nutzungsauflage, sondern eine Leistungsauflage gesehen, was − wie bei gemischten Schenkungen allgemein − dazu führt, dass der Steuerwert der Anteile mit dem Verkehrswert der Bereicherung zu multiplizieren und das Produkt durch den Verkehrswert der Leistung zu dividieren ist. Der BFH hat das obligatorische Gewinnbezugsrecht nicht als Nutzungsauflage beurteilt, weil dem Beschenkten die Nutzung der gesamten Anteile zustand und ihn eine persönliche Verpflichtung traf, wenngleich diese auf die (entnahmefähigen) Erträge beschränkt war. Der Unterschied zu einem Nießbrauch, der ein Nutzungsrecht ist, erweist sich bei diesem Verständnis als wenig signifikant.

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-17274