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Online-Nachricht - Dienstag, 21.04.2009

In der Insolvenz | Aufrechnung des Sozialträgers mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung (LSG)

Während eines Insolvenzverfahrens kann ein Sozialleistungsträger uneingeschränkt von §§ 95, 96 InsO gegen Rentenansprüche aufrechnen ( ER).

Während eines Insolvenzverfahrens kann ein Sozialleistungsträger uneingeschränkt von §§ 95, 96 InsO gegen Rentenansprüche aufrechnen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. 1. 2009 - L 21 B 1829/08 R ER).

 

Das SGB I privilegiert die Sozialleistungsträger in einer Weise, wie sie im allgemeinen Zivilrecht bzw. Zivilprozessrecht nicht vorkommt und räumt ihnen die Möglichkeit ein, auch mit dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung zur Hälfte der Ansprüche auf laufende Geldleistungen sowie bis zur Grenze der nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII aufzurechnen.

 

Sachverhalt: Der Antragsteller erhielt von dem Sozialleistungsträger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Über das Vermögen des Antragstellers wurde mit amtsgerichtlichem Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet. Außerdem war der Antragsteller für die Vergangenheit Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge einschließlich Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren und Kosten schuldig geblieben. Daraufhin teilte der Sozialleistungsträger dem Antragsteller per Bescheid mit, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen die Altersrente verrechnet würden und daher die dem Antragsteller zustehende Leistung gemindert werde. Der Antragsteller machte dagegen geltend, der Sozialleistungsträger habe die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht beachtet, er sei seiner Ehefrau, die lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 16,73 EUR täglich beziehe, zu Unterhalt verpflichtet und er werde bei Vornahme der Verrechnung sozialhilfebedürftig.

 

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg online

Fundstelle(n):
RAAAF-17255