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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.06.2011

Einkommensteuer | Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei Ehegatten (BFH)

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei Ehegatten fortentwickelt und entschieden, dass die Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen sind. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Erstattungsanspruch steht grds. demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), jedoch davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten. Die danach unterstellte Tilgungsabsicht hat zur Folge, dass im Fall einer - durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen - Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist nach der bisherigen Rechtsprechung zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (vgl. NWB NAAAB-75617, m.w.N.).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Dem Zweck der Vorauszahlung wird die bisherige Rechtsprechung in den Fällen nicht gerecht, in denen bei getrennter Veranlagung oder Abrechnung unterschiedlich hohe Steuerschulden bei den Ehegatten anfallen: Bei hälftiger Aufteilung der Vorauszahlungen wird der Teil des Vorauszahlungsbetrages, der auf den Ehegatten mit der geringeren Steuerlast entfällt, nicht vollständig auf eine Steuerschuld angerechnet, während der Ehegatte mit der höheren Steuerbelastung nachzahlen muss. Das kann dazu führen, dass der Fiskus mit einer Steuerforderung ausfällt, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die bereits gezahlten Vorauszahlungen bereits "gesichert" schienen. Dieses Ergebnis ist aber allein mit dem typisierten - nur auf die Vorauszahlungen fokussierten - Tilgungswillen der in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Eheleute nicht zu rechtfertigen. Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren.
Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
UAAAF-17241