Einkommensteuer | Zeitaufwand für Pflege der Eltern keine außergewöhnliche Belastung (FG)
Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG, wenn dieser im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter durch den Sohn anfällt ().
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. 100.000 EUR und war ehrenamtlicher, vom Amtsgericht bestellter Betreuer seiner schwerkranken sowie testier- und geschäftsunfähigen Mutter. Die Betreuung schloss die Betreuung für die Sorge der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsrechtes und Rechtsangelegenheiten ein. Die Mutter war 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2008 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG neben Heimkosten, Fahrtkosten und sonstigen Sachleistungen für seine Mutter auch einen Zeitaufwand von 250 Stunden geltend, die er mit 2.500,00 EUR bewertete. Das beklagte FA erkannte den Betreuungsaufwand in Höhe von 2.500,00 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Soweit der Kläger im Zuge der ehrenamtlichen Betreuung seiner Mutter Zeitaufwand geltend macht und für jede Stunde fiktiv einen Wert von 10,00 EUR ansetzt, fehlt es bereits an einer Geldausgabe und an der Zuwendung eines Sachwertes. Das Verwenden von Zeit stellt – auch im Rahmen der Pflichterfüllung eines ehrenamtlichen Betreuers – keine Vermögensverwendung im Sinne einer Ausgabe nach § 33 EStG, die im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuerlich Berücksichtigung finden müsste, dar. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er in diesen Stunden nicht seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nachgehen konnte und ihm insoweit ein Verdienstausfall entstanden ist. Denn in Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Verdienstausfall keine Aufwendung i.S.v. § 33 EStG ist (vgl. NWB XAAAB-37110, m.w.N.).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-17208