Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 27.05.2011

Umsatzsteuer | Unrichtige Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers (FG)

Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe, die aus der Sicht des Finanzamtes eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen Schwester-GmbH nicht ausschließen, führt auch dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat (; rechtskräftig).


Hintergrund: Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss dabei u.a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die vollständige und korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers ist wesentlicher Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Die erforderlichen Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmers ermöglichen. Hieraus folgt, dass die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht. Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die in den ursprünglichen Rechnungen unstreitig fehlerhafte Angabe der Rechtsform der Antragstellerin (GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit der verkürzten Namensangabe geeignet war, eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH hervorzurufen. Da die Gefahr einer Verwechselung aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die Schwester-GmbH der Antragstellerin bekannt war oder nicht. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat, da sich Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung nicht gegenseitig bedingen. Außerdem stünde die Prüfung der Umsatzsteuerzahlung gerade der mit der leicht nachprüfbaren Empfängerbezeichnung beabsichtigten Vereinfachung der Vorsteuerabzugsgewährung entgegen. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen daher zu Recht versagt.
Anmerkung: Das FG Berlin-Brandenburg weist in seinem o.g. Beschluss auch darauf hin, dass einer berichtigten Rechnungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen ist. Ein Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, bestehe nicht. Auch der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „NWB HAAAD-47830”, lasse sich nichts anderes entnehmen. Der EuGH habe in seinem Urteil lediglich klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht von in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden kann. Das FG Berlin-Brandenburg vertritt insoweit der gleiche Auffassung wie das FG Rheinland-Pfalz (vgl.  Urteil v. - NWB DAAAD-53730) und das FG Niedersachsen (vgl. Urteil v. - 5 K 425/08). Gegen das zuletzt genannte Urteil wurde mittlerweile Revision beim BFH eingelegt (BFH-Az. NWB HAAAD-81516).
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
SAAAF-17207