Gewerbesteuer | Verpachtung des Mandantenstamms einer Steuerberatungspraxis (BFH)
Die Einnahmen, die ein Freiberufler aus der Verpachtung des Mandantenstamms seiner Einzelpraxis an eine von ihm beherrschte GmbH erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer, da insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung anzunehmen ist (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Das von der Rechtsprechung entwickelte und im Grundsatz allgemein anerkannte Institut der Betriebsaufspaltung führt dazu, dass bestimmte - isoliert ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeiten - als Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sind. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist, dass das gewerbliche Betriebsunternehmen sachlich und personell mit dem Besitzunternehmen verflochten ist (Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 15 Rz. 800).
Sachverhalt: Der Kläger war zunächst freiberuflich als Steuerberater tätig. 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Kläger vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen. In seinen Einkommensteuererklärungen behandelte der Kläger die Pachteinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Außenprüfung für die Streitjahre kam zu dem Ergebnis, dass wegen des verpachteten Mandantenstamms zwischen dem Kläger und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe und daher die eingenommenen Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien.
Hierzu führt der BFH weiter aus: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei um "den wesentlichsten und werthaltigsten" Teil des Betriebsvermögens handelt (vgl. NWB KAAAA-20433). Anerkannt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (z.B. NWB BAAAA-96143). Zwar betraf jener Fall die Vermietung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Geräten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies anders sein sollte, wenn der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags ist. Bei dieser Sachlage (Überlagerung der Verpachtung durch eine Betriebsaufspaltung) bedarf es keiner Klärung, ob bereits die Verpachtung des Mandantenstammes für sich genommen (ohne Betriebsaufspaltung) stets zu gewerblichen Einkünften führen muss (dafür Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 22 "Verpachtung des Mandantenstammes").
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-17204