Kindergeld | Ausländer ohne Erwerbsberechtigung (BFH)
Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, hat er nur dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält Kindergeld grds. nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine besondere, im Gesetz genannten Aufenthaltserlaubnis (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall hatte die Klägerin keine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung, die ohne Hinzukommen weiterer zu erfüllender Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld einräumt. Die Klägerin war bis Juni 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG 1990, die u.a. minderjährigen, ledigen Kindern erteilt wurde, die im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist waren. Diese Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Unter Geltung des AuslG 1990 benötigten Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AuslG 1990 eine Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Eine solche Erlaubnis lag im Streitfall nicht vor. Unerheblich ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf gehabt hätte. Ebenso, wie es für den Bezug von Kindergeld allein auf den tatsächlichen Besitz eines Aufenthaltstitels ankommt und nicht darauf, ob ein Anspruch auf einen solchen Titel bestand, ist für die Arbeitserlaubnis oder die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allein deren tatsächliches Vorliegen entscheidend. Die Klägerin erfüllte somit nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. Eine analoge Anwendung der Vorschrift zu ihren Gunsten ist nicht geboten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Das gesetzgeberische Ziel der einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG ist es, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben. Indiz dafür ist u.a. die Arbeitserlaubnis. Dieser Normzweck spräche aber eigentlich bereits für eine Kindergeldgewährung, wenn ein Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis besteht.
Fundstelle(n):
TAAAF-17195