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Online-Nachricht - Dienstag, 24.05.2011

Gebührenrecht | Aktenversendungspauschale kein durchlaufender Posten (BGH)

Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat ().


Hintergrund: Der Rechtsschutzversicherte hat bei einem Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG aus den Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen zusammensetzt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt.

Hierzu führt der BGH weiter aus: Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG daher der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten vor.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. NWB ZAAAA-90348), können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (vgl. NWB BAAAB-31057).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
AAAAF-17184