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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2011

Arbeitsrecht | Urlaub und Elternzeit (BAG)

Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, den ein Arbeitnehmer in Elternzeit verbringt, um ein Zwölftel kürzen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres ().

Dazu führt das BAG weiter aus: Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Der Kläger hat nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht.

Quelle: BAG, Pressemitteilung 36/11

 

Fundstelle(n):
UAAAF-17160