Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2011

Einkommensteuer | Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH)

Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung. Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).  
Sachverhalt: Die Tochter des Klägers wechselte nach Erlangung des Realschulabschlusses Ende August 2004 auf ein Gymnasium, das sie voraussichtlich bis Ende März 2007 besuchen sollte. Die Familienkasse setzte antragsgemäß mit interner Verfügung vom August 2004 Kindergeld für den Zeitraum bis März 2007 fest. Tatsächlich besuchte die Tochter das Gymnasium nur bis einschließlich Januar 2005.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Nachdem die Tochter den Schulbesuch „abgebrochen“ hatte, stand dem Kläger kein Kindergeld mehr zu, da die Tochter keinen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllte. Insoweit haben sich die Verhältnisse gegenüber denen, die der ursprünglichen Festsetzung zugrunde lagen, in erheblicher Weise geändert. Maßgeblich ist insoweit die Entscheidung der Familienkasse im August 2004, dem Kläger auf seinen ersten Fortzahlungsantrag angesichts der fortdauernden Schulausbildung Kindergeld für die Tochter ab Vollendung von deren 18. Lebensjahr an zu gewähren. Die antragsgemäße Festsetzung verfügte die Familienkasse in der Kindergeldakte, sah aber von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab. Eine solche positive Kindergeldfestsetzung hat entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 bis 3 EStG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es wird aber insoweit nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-17154