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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2011

Bilanzrecht | Auswirkung von Ausweis- und Ansatzwahlrechten auf Kapitalflussrechnung

Das mit dem BilMoG neu eingeführte faktische Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in § 248 Abs. 2 HGB ist ein treffendes Beispiel dafür, wie Ansatz- und Ausweiswahlrechte den (Netto-) Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nachhaltig beeinflussen.


Und dies entgegen der Regel, dass reine Bewertungsmaßnahmen bei den in der Kapitalflussrechnung darzustellenden Netto-Cashflows regelmäßig abprallen.

Werden z. B. Entwicklungsaufwendungen (wie nach bisheriger Rechtslage) nicht aktiviert, sind die entsprechenden Zahlungsströme als Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit auszuweisen. Dagegen sind diese Auszahlungen als Cashflows aus der Investitionstätigkeit zu zeigen, wenn von dem Aktivierungswahlrecht in § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht wird. Dies kann signifikante Auswirkungen auf die in der Praxis häufig verwendeten sog. Non-GAAP Measures – wie z. B. der Kennzahl „EBITDA“ – haben. Werden mit Hilfe derartiger Kennzahlen Unternehmenswerte approximiert – wie bspw. bei Anwendung vereinfachender Multiplikatorverfahren in Form von EBITDA-Multiples – müssen derartige Effekte eliminiert werden, um Fehlschlüsse zu vermeiden. Auch die bedingten Ausweiswahlrechte bezüglich der Zuordnung von Zins-, Dividenden- und Steuerzahlungen führen zu Verschiebungen zwischen den sog. Cash-Haushalten der Kapitalflussrechnung und sind für Zwecke einer unternehmensübergreifenden Vergleichbarkeit daher zwingend zu adjustieren.

Auf diese und weitere mögliche Fehlerquellen bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung weist Prof. Dr. Jochen Pilhofer in dem NWB Online-Seminar „Die Kapitalflussrechnung nach HGB und IFRS“ am Donnerstag, den um 15:00 Uhr hin und zeigt Vermeidungsmöglichkeiten auf.

Quelle: NWB

 

Fundstelle(n):
PAAAF-17153