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Online-Nachricht - Montag, 16.05.2011

Einkommensteuer | Beschränkte Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung (BMF)

Das BMF hat zur Ermittlung der Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen ().

Hierzu führt das BMF u.a. aus: Für die Bemessung der Abschreibung sowie für die Bewertung von Vermögen, durch das vor dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und nach dem Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG erzielt werden, gilt das Nachfolgende: Inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt wurden, sind zum unabhängig von der Gewinnermittlungsart nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die im Rahmen von § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG tatsächlich geltend gemachten substanzbezogenen Absetzungen anzusetzen. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert zum , vermindert um die im Zeitraum vom bis zum im Rahmen von § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG tatsächlich geltend gemachten substanzbezogenen Absetzungen. Auch nach dem gelten als AfA-Bemessungsgrundlagen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Teilwert zum ; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG kommt mangels Einlage nicht zur Anwendung. § 6b EStG ist mangels Bestehen einer inländischen Betriebstätte (§ 6b Abs. 4 EStG) nicht anzuwenden. Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zulässig. Ab dem VZ 2009 sind Absetzungen für Abnutzung für Gebäude in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind (z.B. keine Nutzung zu Wohnzwecken).

Hinweis: Der vollständige Text des o.g. BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Zur Homepage des BMF gelangen Sie hier

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
EAAAF-17148