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Online-Nachricht - Montag, 16.05.2011

Einkommensteuer | Anschaffung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung (FG)

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hatte über die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (, Revision anhängig; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ließen sich im Streitjahr einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Kosten hierfür machten sie als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu legten sie dem Finanzamt ein ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes vor, in dem dieser ausführt: "Bei dem Ehemann besteht eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Zurücklegen kurzer Strecken ist ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mit Hilfsmitteln sind Gehversuche für den Patienten mit starken Schmerzen verbunden. Treppensteigen ist ihm unmöglich. Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind gegeben.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Senat ist der Auffassung, dass der Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzusehen ist. Er wird durchaus auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards bzw. Erleichterung der Erledigung häuslicher Verrichtungen angeschafft. Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch NWB AAAAC-38798). Außerdem war der Lift auch durch die Klägerin nutzbar. Im Streitfall kann dahinstehen, ob es zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines vor Anschaffung des Treppenliftes erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedurft oder ob auch ein nachträglich erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten genügt hätte. Denn die Klägerin hat kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt. Sie hat vielmehr lediglich Bescheinigungen der behandelnden Ärzte ihres Ehemannes eingereicht. Diese genügen nach Auffassung des Senates allerdings nicht zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit – und damit der Zwangsläufigkeit – der Anschaffung des Treppenliftes.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: Das o.g. Verfahren ist zwischenzeitlich vor dem BFH anhängig (BFH-Az. VI R 14/11). Die Aussichten der Klägerin dürften dort nicht schlecht stehen, da der BFH seine restriktive Rechtsprechung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit inzwischen geändert hat (vgl. hierzu Geserich, Verzicht auf vorheriges amtsärztliches Attest - freie Beweiswürdigung im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG - Änderung der Rechtsprechung, NWB CAAAD-59928). 

 

Fundstelle(n):
KAAAF-17146