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Online-Nachricht - Montag, 16.05.2011

Kindergeld | Finanzgericht stärkt Rechte von Eltern behinderter Kinder (FG)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat weitere Grundsätze aufgestellt, wann Kommunen, die Sozialleistungen an behinderte Kinder erbringen, berechtigt sind, im Wege der Abzweigung anstelle der Eltern die Zahlung des Kindergeldes an sich selbst zu verlangen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall bezog eine Mutter für ihren volljährigen schwerbehinderten Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, Kindergeld. Die Kommune zahlte an den Sohn fortlaufend Grundsicherungsleistungen. Aus diesem Grunde beanspruchte sie die Zahlung des Kindergeldes an sich (sog. Abzweigung). Die Mutter hielt dem entgegen, dass sie selbst erhebliche Aufwendungen für ihren Sohn trage. Aufgrund der schweren Herzerkrankung des Sohnes seien hierbei neben den Kosten für eine Fremdbetreuung auch ihre eigenen Betreuungsleistungen zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Den Eltern ist das Kindergeld zu belassen, sofern sie selbst für ihr behindertes Kind Aufwendungen zumindest in Höhe des monatlichen Kindergeldes erbringen. In die Berechnung sind auch deren eigene Betreuungsleistungen für das Kind einzubeziehen. Dies setzt aber voraus, dass die Notwendigkeit der Betreuung und deren Durchführung nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall könnte der gesamte Lebensbedarf des schwerbehinderten Sohnes nicht allein aus dessen eigenem Einkommen erbracht werden, so dass davon auszugehen ist, dass die Lücke – die im Streitfall monatlich 191,00 € betrug – aus dem Einkommen der Mutter gedeckt wird. Zum Lebensbedarf des Sohnes gehören neben den nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung auch die eigenen Betreuungsleistungen der Mutter. Dies ist deshalb der Fall, da die Mutter sowohl die Notwendigkeit der Betreuung als auch deren Durchführung nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Maßstab für die Bewertung des eigenen Betreuungsaufwandes sind die vergleichbaren Kosten für eine Fremdbetreuung, die im Streitfall mit 8,00 € je Stunde anzusetzen sind.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
AAAAF-17145