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Online-Nachricht - Freitag, 13.05.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (OFD)

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, während der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ändern muss. Bei Erstattungen aus Abrechnungen der Versorgungsunternehmen sind die Berichtigungen erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt ().

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom NWB GAAAD-01360- sind auch auf die Abrechnungen der Versorgungsunternehmer anzuwenden. Ergeben sich bei der Lieferung von elektrischem Strom, Gas, Wärme oder Wasser Erstattungen, so sind die damit verbundenen Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungen nach § 17 UStG beim Versorgungsunternehmer und dem Kunden nicht bereits bei Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt. Wird eine Rückzahlung mit der ersten Abschlagszahlung für die Folgezeit verrechnet, gilt als Zeitpunkt der Minderung der Bemessungsgrundlage das Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung bzw. deren tatsächlicher früherer Zahlung durch den Kunden. Bis zum beanstandete die Finanzverwaltung davon abweichendes Vorgehen nicht.

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG liegt dagegen nicht vor, wenn das tatsächliche (durch Ablesung ermittelte Entgelt) höher ist, als das bereits im Rahmen der Anzahlungen erhaltene Entgelt. In diesen Fällen entsteht die Steuer erstmalig in Höhe des Differenzbetrags. Das Versorgungsunternehmen hat insoweit einen Umsatz zu erklären und der Kunde kann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer besteht auch dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. Die Vfg. fasst die wichtigsten Fallgestaltungen der Uneinbringlichkeit in der nötigen Kürze zusammen.

Quelle: OFD Niedersachsen

 

Fundstelle(n):
RAAAF-17135