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Online-Nachricht - Freitag, 13.05.2011

Einkommensteuer | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bei Formel-1 Rennen (FG)

Werbung, die bei Formel-1 Rennen auf den Helmen der Fahrer und auf den Fahrzeugen gezeigt wird, führt zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften und unterliegt der Verpflichtung zum Steuerabzug. Besteht die Verpflichtung nur zum Teil, muss eine einheitliche Vergütung auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden (; Revision zugelassen).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Der Senat kann der Auffassung der Klägerin, dass der in den streitgegenständlichen Verträgen enthaltene Leistungsteil der Überlassung von Rechten durch X an die Klägerin von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb eine Aufteilung nicht vorzunehmen sei, da er als durch den anderen Teil mitveranlasst angesehen werden kann ( NWB KAAAB-20777) nicht folgen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass über diesen Vertragsteil umfassende und sehr ins Detail gehende Vereinbarungen über mehrere Seiten getroffen worden sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Ziel der Partnerschaft zwischen der Klägerin und X die Förderung des Absatzes von … war, eine Sparte, die in den Streitjahren einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat. Der Senat teilt die vom Finanzamt in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, dass dieser Umstand bei der Schätzung des Werts dieses Vertragsbestandteils zu Buche schlägt und den vom Finanzamt angenommenen Anteil von 23 % am Wert des gesamten Vertragspakets rechtfertigt. Denn es liegt auf der Hand, dass die Klägerin mit dem Erwerb der genannten Rechte von X das Ziel verfolgte, einen Imagetransfer von der Formel 1 auf die beworbenen Produktsparte herbeizuführen


 

Zutreffend ist das Finanzamt auch davon ausgegangen, dass die von X der Klägerin überlassenen Rechte in einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin verwertet worden sind. Die Klägerin unterhielt zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO im Inland.

Unter Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG versteht die Rechtsprechung des BFH ein Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden des auf Zeit zur Nutzung Berechtigten (vgl. NWB KAAAA-99883  und vom - NWB OAAAA-92339). Das Recht, derartige Verwertungshandlungen in der inländischen Betriebsstätte der Klägerin vorzunehmen, wurde ihr durch die Verträge zur zeitlich beschränkten Überlassung der Rechte von X eingeräumt. Der Umstand, dass die von der deutschen Betriebstätte der Klägerin ausgehenden Werbeaktivitäten möglicherweise auch den Umsatz der Klägerin im Ausland gefördert haben, ändert nichts daran, dass die Verwertung der Rechte in der Betriebsstätte der Klägerin im Inland erfolgt ist. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob im Streitfall inländische Einkünfte vorliegen, zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NAAAF-17132