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Online-Nachricht - Freitag, 13.05.2011

Grunderwerbsteuer | Gleichzeitiger Erwerb von Grundstück und Erbbaurecht (FG)

Erwirbt ein Käufer gleichzeitig ein Grundstück und das dazugehörige Erbbaurecht, so ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer für das Grundstück der Kaufpreis nicht um den Kapitalwert des Rechts auf Erbbauzins zu kürzen ( GE; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Käufer wollte ein Grundstück erwerben. Dessen Eigentümerin war eine Stadt. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet. Das Erbbaurecht lag bei einer Grundstücksverwaltungs-GmbH. Der Käufer schloss bei einem Notar zwei Verträge ab. Mit dem ersten Vertrag kaufte er das Grundstück. Mit dem zweiten erwarb er das Erbbaurecht. Beide Verträge wurden in ein und derselben Urkunde festgehalten. Nach den Vereinbarungen sollte zeitgleich mit der Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch das Erbbaurecht erlöschen. Das Finanzamt setzte sowohl für den Erwerb des Grundstücks als auch für den Erwerb des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer fest. Dabei nahm das Finanzamt bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Grundstückserwerb keine Kürzung um den Kapitalwert des Erbbauzinses vor. Vorliegend sei zu beachten, dass dem Käufer aufgrund des gleichzeitigen Kaufs von Grundstück und Erbbaurecht und der damit verbundenen Vereinigung von Erbbauzinsanspruch und -verpflichtung nie eine Forderung gegenüber einer anderen Person erwachsen werde. Mangels Werthaltigkeit des erworbenen Erbbauzinsanspruchs entfalle die gesamte Gegenleistung auf das Grundstück bzw. sei der Wert des Erbbauzinsanspruchs mit 0 EUR anzusetzen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei dem im Streitfall verwirklichten Geschehensablauf kommt dem Erbbauzinsanspruch kein eigenständiger Wert zu, der zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Grundstücks führen würde. Denn dem Käufer ging es bei Abschluss des Vertrages nicht darum, das Grundstück mit der darauf lastenden Erbbauverpflichtung zu erwerben, um laufend Erbbauzinsen zu erhalten. Sinn und Zweck des Vertrages, wie er gestaltet und durchgeführt wurde, war vielmehr, die Vollherrschaft an dem unbelasteten Grundstück zu erlangen. Hierfür war zum einen der Grundstückserwerb, zum anderen der Erwerb des Erbbaurechts erforderlich; beide Erwerbsvorgänge wurden in einer Urkunde unmittelbar aufeinander folgend beurkundet und entsprechend vollzogen. Dass bei einer anderen Gestaltung des Sachverhalts der Erbbauzinsanspruch als Geldforderung bestehen bliebe und aus dem Gesamtkaufpreis herauszurechnen wäre, spielt insoweit keine Rolle, denn maßgeblich für die Grunderwerbsteuer ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.

Quelle: FG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
WAAAF-17129