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Online-Nachricht - Freitag, 06.05.2011

Einkommensteuer | Private Pkw-Nutzung für Dienstfahrten (BFH)

Ist ein Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, kann er bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 der LStR 2008). Es handelt sich dabei um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung. Zwar sind typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand richterlicher Kontrolle, sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet die Anwendung aus.  Nach diesen Grundsätzen kommt ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) nicht in Betracht. Die Übernahme dieser Werte für Zwecke des Werbungskostenabzugs käme der Veränderung der genannten typisierenden Verwaltungsregelung gleich. Dazu sind die Gerichte nicht befugt. Ist der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen. Eine Grundrechtsverletzung kann der Senat nicht erkennen. Eine solche kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung beim Ersatz der Reisekosten durch den Arbeitgeber zwischen Arbeitnehmern, die im öffentlichen und privaten Dienst beschäftigt sind, geltend macht, kann ihm der Senat nicht folgen. Nach seiner Rechtsprechung sind wie im Fall des § 3 Nr. 16 EStG Erstattungen nach § 3 Nr. 13 EStG nur steuerfrei, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der, hätte ihn der Arbeitnehmer getragen, als Werbungskosten abziehbar wäre ( NWB MAAAC-44914, m.w.N.).  Die Steuerbefreiung kann daher nicht ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob überhaupt Werbungskosten angefallen sind.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-17096