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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.05.2011

Körperschaftsteuer | Partielle Steuerpflicht einer Unterstützungskasse (BFH)

Bei der Einkommensermittlung einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben und b) die geleisteten Gewerbesteuern -soweit abziehbar - nur anteilig in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Reservepolsters einer Unterstützungskasse nach der sog. Pauschalmethode des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 EStG 1997 sind nur jene Leistungsanwärter einzubeziehen, denen schriftlich Versorgungsleistungen zugesagt worden sind (; veröffentlicht am ).

Bei der Einkommensermittlung einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben und b) die geleisteten Gewerbesteuern  -soweit abziehbar - nur anteilig in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Reservepolsters einer Unterstützungskasse nach der sog. Pauschalmethode des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 EStG 1997 sind nur jene Leistungsanwärter einzubeziehen, denen schriftlich Versorgungsleistungen zugesagt worden sind (BFH, Urteil v. 22.12.2010 - I R 110/09; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Vermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Satz 1 KStG 1999). Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d EStG 1997. Übersteigt das Vermögen einer Unterstützungskasse den danach zulässigen Betrag (sog. Überdotierung), so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt (sog. partielle Steuerpflicht; § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 5 Satz 1 KStG 1999).
Sachverhalt: Klägerin ist eine Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH. Seit ihrer Gründung nahm sie als Unterstützungskasse die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 1999 in Anspruch. Für die Streitjahre 1999 bis 2001 erklärte die Klägerin eine zur partiellen Steuerpflicht führende Überdotierung des Kassenvermögens. Streitig ist, ob bei partieller Steuerpflicht Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens (sog. Kassenleistungen) als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse Betriebsausgaben sind, weil es sich um Sozialleistungen des Trägerunternehmens handelt, die grds. ebenso betrieblich veranlasst sind wie die Zahlung von Arbeitslohn. Im Verhältnis zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse handelt es sich dabei um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter, weil die Unterstützungskasse sie zu dem Zweck erhält, die an sich vom Trägerunternehmen geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen ( NWB AAAAA-94211). Daraus folgt zugleich, dass die betreffenden Aufwendungen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse veranlasst und mithin nicht als verdeckte Einlagen anzusehen sind. Ihre Eigenschaft als „Zuwendungen“ i.S. von § 4d EStG 1997 verlieren die Zahlungen dadurch nicht. Handelt es sich mithin bei den Zuwendungen des Trägerunternehmens an die von ihm beherrschte Unterstützungskasse um nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Betriebsausgaben, müssen aus Sicht der Unterstützungskasse Betriebseinnahmen vorliegen und können - wenn die Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird - die Zuwendungen aus diesem Blickwinkel ebenfalls nicht als verdeckte Einlagen beurteilt werden. Da Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle - somit auch die Zuwendungen des Trägerunternehmens - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Daraus wiederum folgt, dass die den Zuwendungen gegenüberstehenden Kassenleistungen als Betriebsausgaben angesehen werden müssen, die nicht dem Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG 1999 unterfallen.
Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
IAAAF-17083