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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.05.2011

Umsatzsteuer | Steuerliche Behandlung der Haftungsvergütung bei der KG (BFH)

Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) von dieser für seine Haftung erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs ist nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Denn nach §§ 161 i.V. mit 128 HGB kann der persönlich haftende Gesellschafter einer KG z.B. auch auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden (vgl. , unter 2.). Eine Differenzierung danach, ob für die KG überhaupt Sachleistungsschulden bestehen oder ob der Komplementär bei Bestehen einer Sachleistungsschuld der KG mit einer Inanspruchnahme auf Sachleistung oder auf bloße Schadensersatzzahlung zu rechnen hat, kommt nicht in Betracht. Denn für die Steuerfreiheit der Leistung sind die Verhältnisse bei Erbringung der Haftungsleistung unabhängig von der Art einer späteren Inanspruchnahme als Haftender maßgeblich. Der Gegenauffassung im Schrifttum (z.B. Korn/Strahl, NWB ZAAAA-83019), vermag der Senat nicht zu folgen.

Anmerkung: Der BFH hat mit dem o.g. Urteil klargestellt, dass sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind. Das Urteil betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder - z.B. als Leasingfonds - originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder - z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien - aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
XAAAF-17078