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Online-Nachricht - Dienstag, 03.05.2011

Kindergeld | Au Pair-Aufenthalt in den USA (FG)

Beginnt ein Au Pair-Aufenthalt wegen mangelnder Gastfamilie erst deutlich später als geplant, führt das nicht dazu, dass ein Kind als „Kind ohne Ausbildungsplatz” berücksichtigt werden kann. Der Au Pair-Aufenthalt als solcher stellt keine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dar ().

Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wird steuerlich u.a. dann berücksichtigt, wenn es a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: In der streitigen Zeit befand sich die Tochter nicht in Berufsausbildung, weil sie weder eine Schule besuchte noch eine sonstige Ausbildung absolvierte, sondern sich um eine geeignete Au Pair Familie bemühte bzw. auf den Beginn des Au Pair Aufenthaltes wartete. Sie befand sich auch nicht in einer höchstens vier Monate andauernden Übergangszeit zwischen der Beendigung ihres Schulbesuchs und einem weiteren Ausbildungsabschnitt. Dass der Au Pair Aufenthalt mangels geeigneter Gastfamilie erst später begann, führt nicht dazu, dass die Tochter als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt werden kann, weil der Au Pair Aufenthalt grds. keine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist; deshalb kann die Tochter auch nicht während des Au Pair Aufenthaltes als Kind berücksichtigt werden.

Anmerkung: Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden ( NWB GAAAA-96633). Dabei ist regelmäßig ein fortlaufender Sprachunterricht von mindestens zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden erforderlich ( NWB VAAAA-89257). Im Streitfall genügte die Teilnahme der Tochter an einem Wochenendkurs „Celebration of Holidays – American Culture Course” dem Finanzgericht nicht. Der einmalige Besuch eines Wochenendkurses sei kein fortlaufender Unterricht. Inhaltlich handele es sich auch nicht um eine Ausbildung, sondern um eine allgemeine Einführung in die amerikanische Lebensart. Der Au Pair-Aufenthalt konnte im Streitfall deshalb nicht als Berufsausbildung anerkannt werden.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-17071