Umsatzsteuer | Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter (OFD)
Mit den umsatzsteuerlichen Folgen der unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs an einen als freier Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertreter beschäftigt sich die OFD Karlsruhe in einer weiteren aktuellen Verfügung ().
Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten oder für andere Auftraggeber zu nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Die Fahrzeugüberlassung ist Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters. Der Wert der Fahrzeugüberlassung ist mit den insgesamt beim Auftraggeber entstandenen Ausgaben zu schätzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die Ausgaben ein Vorsteuerabzug möglich war ( NWB QAAAA-96579).
Die Fahrzeugüberlassung des Auftraggebers ist eine Leistung an den freien Mitarbeiter. Dieser ist grds. berechtigt, die auf diesen Eingangsumsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG – insbesondere der Ausweis der Umsatzsteuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Nutzung für unternehmerische Zwecke – vorliegen. Wird das Fahrzeug auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt, ist die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und unternehmensfremder Nutzung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug in voller Höhe vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuern ( NWB EAAAB-25983, Tz. 5).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-17070